Nach dem Gesetz bin ich gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken (§ 34 RVG). Das Honorar für meine Tätigkeit beträgt 240 €/Std. zzgl. Mehrwertsteuer.
- Außergerichtlich bleibt es bei diesem Zeithonorar auch dann, wenn die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – wie häufig – darüber liegen sollten.
- In gerichtlichen Auseinandersetzungen bilden die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dagegen die gesetzliche Untergrenze des Honorars.
Das Honorar kann je nach Umfang meiner Tätigkeit über den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen, so dass der Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite ggf. hinter dem Honorar zurückbleiben kann.
Bei umfangreicher sowie fortlaufender Tätigkeit für Mietverwaltungen, Investoren, Projektentwickler etc. biete ich einen ermäßigten Stundensatz sowie Monatspauschalen an.
Natürlich möchten Sie wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben und natürlich sollen die Kosten für Sie wirtschaftlich sinnvoll sein. Auch hierzu berate ich Sie selbstverständlich gerne.